Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 212
Nach Gewicht
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor Insolvenzeröffnung - Unternehmensfortführung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter - Beitragsabfindung - Einstufung als Massenverbindlichkeiten - gesetzgeberisch gewollte Bevorzugung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern - Mitgliedschaftsverhältnis als DauerschuldverhältnisZitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 29.10.2008 – 15 Sa 1901/07
- LSG Hessen, 22.04.2013 – L 9 U 174/09Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.01.2007 – L 4 U 57/06Zitiert von 3
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- SG Detmold, 04.09.2025 – S 22 BA 54/21
- LSG Baden-Württemberg, 06.08.2025 – L 2 BA 941/24
212 Entscheidungen zu § 28d SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28d SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.